RVG §§ 15, 44; BerHG §§ 2, 6

Mehrere Angelegenheiten in der Beratungshilfe

  1. Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.
  2. Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesonderte Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu.


    Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 15; RVG VV Nr. 2503

Beratungshilfe in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen

OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009 – 16 Wx 252/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 142 f.

1.     
Die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen in einer familiären Auseinandersetzung ist nicht nur eine Angelegenheit i. S. d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG, auch wenn nur ein Berechtigungsschein ausgestellt worden ist, sondern beinhaltet verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG.

2.
Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts einschließlich Hausrat und Vermögensauseinandersetzung ist eine Beratung in vier verschiedenen Angelegenheiten. Dem Rechtsanwalt stehen demzufolge jeweils gesondert Gebühren für jede dieser Angelegenheiten nach § 44 RVG zu. 
Leitsatz des Gerichts

Der Anwalt erhält aus der Landeskasse die ungekürzte Verfahrensgebühr, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen, der Anwalt aber im Einvernehmen mit der bedürftigen Partei von der Stellung eines Beratungshilfeantrags abgesehen hat und daher von dem Bedürftigen auch keine Wahlanwaltsgeschäftsgbühr verlangen kann.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2009 – 6 WF 426/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 233 ff.

Der Anwalt erhält aus der Landeskasse die ungekürzte Verfahrensgebühr, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorlagen, der Anwalt aber im Einvernehmen mit der bedürftigen Partei von der Stellung eines Beratungshilfeantrags abgesehen hat und daher von dem Bedürftigen auch keine Wahlanwaltsgeschäftsgbühr verlangen kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem „bestellten“ Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über „außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten“ nicht erfasst wird. 2.    Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a. F. nicht entgegen. 3.    Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 612, 632; RVG §§ 4 Abs. 1, 34 Abs. 1

Vergütung des Rechtsanwalts für einen „bestellten“ Fachaufsatz

OLG Naumburg, Urt. v. 22.01.2009 – 1 U 82/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1679 f.

1.    Die Erstellung eines wissenschaftlichen Aufsatzes, hier mit einem „bestellten“ Ergebnis, fällt so sehr aus dem üblichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit für einen Mandanten heraus, dass sie von einer Vergütungsvereinbarung über „außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten“ nicht erfasst wird.

2.    Auf den Vergütungsanspruch hierfür ist § 34 Abs. 1 RVG direkt oder entsprechend anwendbar; mündlichen oder konkludenten Vergütungsabreden steht § 4 Abs. 1 RVG a. F. nicht entgegen.

3.    Beruft sich der Mandant auf eine unentgeltliche Leistungserbringung, so muss er den Nachweis der Unentgeltlichkeit führen.

Leitsatz des Gerichts

1.    Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat. 2.    Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG. 3.    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nrn. 3200, 3201

Anwaltskosten im Berufungsverfahren

1.    Für die Geltendmachung einer Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es jedenfalls dann keines substantiierten Vortrages und keiner Glaubhaftmachung der Erteilung eines Auftrages zur Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz, wenn die Auftragserteilung nicht bestritten wird und der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz für seinen Mandanten tätig war und einen positiven Prozessausgang erstritten hat.

2.    Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seine Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die die Gebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG.

3.    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren ist regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift notwendig, und zwar selbst dann, wenn sie ohne Begründung versehen ist und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 a

Gegenstandswert der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2009 – 14 W 30/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 271

Da die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entsteht, ist der Streitwert zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Auf die spätere eingeschränkte Antragstellung aufgrund einer Erledigung der Hauptsache kommt es nicht an.

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