RVG § 51

Aufgabe der Rechtsprechung zur 500-Blatt-Formel bei der Pauschgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2018 - 3 AR 256 bis 259/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 213 ff.

 

1.   Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht.

 

2.   Die Rechtsprechung zur Bemessung der Pauschgebühr für die Einarbeitung/Grundgebühr auf der Grundlage der sog. „500-Blatt-Formel" wird aufgegeben. Die Pauschgebühr ist vielmehr durch die Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers – insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall - zu bemessen.

 

Leitatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 15 Abs. 2; BGB §§ 194 ff.; FamFG § 137 Abs. 5

Verjährung der anwaltlichen Vergütungsansprüche nach Abtrennung einer Folgesache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 8 WF 57/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 216 f.

 

Wird über die Ehesache und einzelne Folgesachen vorab entschieden und werden andere Folgesachen abgetrennt, so wird die Vergütung aus den vorab entschiedenen Gegenständen zwar fällig, die Verjährung ist jedoch gehemmt bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der anderweitigen Erledigung der abgetrennten Folgesache.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO § 122 Abs. 1; FamGKG § 57 Abs. 2

Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach PKH-Bewilligung

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2018 - 15 WF 202/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2419 f.

 

 

Wird gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt, so ist der Vorschuss zurückzuzahlen, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird.³

 


 

VV RVG Nrn. 1008, 2501; RVG § 44

Keine Erhöhung der Beratungsgebühr bei Beratung mehrerer Rechtsuchender

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2018 – 20 W 166/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 216 ff.

 

 

1.   Berät der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt mehrere Rechtsuchende, so ist die hierdurch angefallene Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG nicht nach
Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen.

 

2.   Nr. 1008 VV RVG sieht nämlich unter den dort aufgeführten Voraussetzungen eine Erhöhung der Gebühren nicht generell, sondern nur für die Verfahrensgebühr oder die Geschäftsgebühr vor.

 

3.   Eine analoge Anwendung der Nr. 1008 VV RVG auf die Beratungsgebühr nach
Nr. 2501 VV RVG kommt nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1, 55 Abs. 5, 56; VV RVG Nr. 7008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2017 – 18 W 188/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 177 f.

 

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

VV RVG Nrn. 1000, 2300

Keine Einigungsgebühr bei Verständigung über die Änderung eines Rechtsverhältnisses

OLG München, Urteil vom 12.07.2017 - 15 U 4938/16 Rae

Fundstelle: AGS 2018, S. 265 ff.

 

Ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowie das Recht keiner Partei zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses unstreitig und einigen sich die Parteien jedoch auf eine Modifizierung oder Beendigung des Rechtsverhältnisses, so entsteht mangels eines Streites keine Einigungsgebühr.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 15; RVG VV Nrn. 2500 ff.

Umfang der Angelegenheit in Beratungshilfesachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom  01.02.2018 – I-10 W 23/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 193 f.

 

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

- die Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie

- die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche,   

  Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 33

Gegenstandswertfestsetzung im Erbscheinverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 – I-10 W 414/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 184 f.

 

1.   Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gem. § 33 RVG vorliegt.

 

2.   Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 45; RVG VV Nr. 7000

Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung des Umsatzsteuerbetrags

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2017 - 18 W 188/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 146 f.

 

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1

Kein Schuldenabzug beim Verfahrenswert der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 WF 207/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 105 f.
 

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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