Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2004 – 12 C 3074-04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 267
Bei einer üblichen Unfallschadenregulierung ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.²
1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Würzburg, Urt. v. 02.03.2005 – 12 C 3974/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 247 f.
ebenso:
AG Delbrück, Urteil v. 08.02.2005 – 2 C 427/04
1. Auch in einfach gelagerten Fällen der Unfallschadensregulierung ist eine 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
2. Im Schadenersatzprozess ist das Gutachten einer Anwaltskammer nicht einzuholen; der Rechtsstreit im Sinne des § 14 RVG betrifft nur den Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber.
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG
AG Saarlouis, Urt. v. 28.02.2005 – 30 C 2003/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 250
Eine übliche Unfallschadensabwicklung rechtfertigt es, von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. In diesem Fall ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt.
Terminsgebühr für Besprechungen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2005 – 4 W 97/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 272 f. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.2
1,3 Geschäftsgebühr bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Pinneberg, Urt. v. 21.02.2005 – 69 C 268/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 249
In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallregulierung ist grundsätzlich von einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen.
Einstweilige Anordnung gegen Vollzug des Widerrufs einer Anwaltszulassung
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.02.2005 – 1 BvR 276/05) (Fundstelle: NJW 2005, 1418 f.) 1. Da der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung einen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeutet, muss diese Maßnahme strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Ein Widerruf kann mithin nicht undifferenziert bei jedem Verstoß gegen die mit der Kanzleipflicht verbundenen Obliegenheiten eines Rechtsanwalts erfolgen. Der Widerruf der Zulassung muss zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sein. Dabei ist mit Blick auf die Möglichkeit milderer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen (vgl. § 114 I Nrn. 1-3 BRAO) zu prüfen, ob sich der Widerruf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lässt.¹
2. Bei der Folgenabwägung gem. § 32 BverfGG im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, das sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet, fällt gegenüber der Bedrohung der beruflichen Existenzgrundlage des betroffenen Rechtsanwalts der Vorwurf nicht ins Gewicht, der Rechtsanwalt habe organisatorische Maßnahmen unterlassen, um seine Kanzlei für das rechtsuchende Publikum erkennbar zu machen.¹
Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich auf den nachfolgend abgedruckten Beschluss des BGH vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02
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