§§ 15 Abs. 3, 15a, 49 RVG; Nrn. 2503, 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG
Gebührenanrechnung vor Kappung
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 134

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 W RVG hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach §15 Abs. 3 RVG.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 114 ff., 121 Abs. 3 und 4 ZPO; §§ 46 Abs. 2, 78 Abs. l ArbGG
Nachträgliche Bewilligung trotz Klagerücknahme; Beiordnung von Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 - 14 Ta 158/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 155

 1.

 Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Deshalb sind nachträgliche Veränderungen zulasten der bedürftigen Partei unbeachtlich.

 

2.

Das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.

 

3.

Lagen diese Voraussetzungen vor, ist der bedürftigen Partei auch dann nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach Bewilligungsreife ihre Klage wieder zurückgenommen hat.

 

4.

Der bedürftigen, nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Terminsvertreter beizuordnen, wenn dessen Kosten die  sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, das heißt nicht mehr als 10 %, übersteigen. Für die hierfür maßgebende Vergleichsberechnung ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial 

 

 

§ 42 Abs. l Satz l GKG
Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung
BAG, Beschl. v. 29.10.2019 - 3 AZR 251 /17 (A)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 184

 

Für die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt bestimmter Versorgungsfälle eine Versorgung nach einer bestimmten Betriebsvereinbarung zu zahlen, bestimmt sich der Streitwert nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz abzüglich eines Abschlags von 30 %.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

BGB §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1, 675; RVG §§ 3a ff.
Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch formularmäßige Vergütungs- Vereinbarung des Rechtsanwalts
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 140/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 161

1.

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls i Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2.

Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZR 144/06 [= AGS 2009, 209] u. BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10 [= AGS 2011, 9]).

3.

Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 RVG; § 17b Abs. 2 und 3 GVG
Mehrere Angelegenheiten bei Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 132

1.

Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz  2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

2.

Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Beschwer bei Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 130 

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA
Unzulässige Bezeichnung als Experte und Spezialist
AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9.1.2020 -IV AG 27/19 = BeckRS 2020, 4016
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 223

Die Verwendung der Begriffe „Experte" und „Spezialist" als qualifizierende Zusätze gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BORA setzen mindestens voraus, dass ein Anwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 6 Abs. 1 lit. e), f) DS-GVO
Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an Rechtsanwaltskammer
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020 -6 W 19/20 = BeckRS 2020, 4238
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 286

Die Übermittlung anwaltlicher Schriftsätze an die Kammer zur Prüfung möglichen berufswidrigen Verhaltens ist nach Art. 6 I Buchst. e und f DS-GVO zulässig.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, 27 Abs. 2 S. 1 BRAO
Irreführende Werbung mit mehreren Kanzleistandorten
OLG Köln, Urteil vom 17.1.2020 - 6 U 101119 = BeckRS 2020, 1331
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

Eine Irreführung der Rechtsuchenden liegt vor, wenn auf einem Briefkopf unterhalb der Bezeichnung "Rechtsanwaltskanzlei" mehrere Orte genannt werden und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich hierbei lediglich um Zweigstellen handelt.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 46 b Abs. 3 S 1., 2 Alt. BORA
Zulässiger Feststellungsbescheid einer Rechtsanwaltskammer
AnwGH München, Urteil vom 11.12.2019 - BayAGH III-4-4/2019 = BeckRS 2019, 38627
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 191

 

Rechtsanwaltskammern sind befugt, per Bescheid festzustellen, dass eine Änderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts unwesentlich ist.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

§§ 32 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 2 BRAO; § 4 Abs. 2 BORA; § 10 RVG
Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts wegen Nichtzahlung der Vergütung
AGH Celle, Beschl. v. 8.11.2019 - AGH 38/16 (I 12)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 198

Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen berufsrechtliche Pflichten, wenn er gegenüber seinem Mandanten Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung seiner Kostenrechnungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehält.

 

Leitzsatz des Verfassers

 

 

§§ 18 Abs. 3, 34 EStG
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19

 

  1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34

   EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen   

   Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen   

   überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tättigkeit in dem bisherigen   

   örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive"  

   Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den  

   Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit

   steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend

   ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-

   Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

  1. Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier

    Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige  

    Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten

    Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II       

   2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst  

   (gegen BMF).

 

Leitsatz des Verfassers 

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