ZPO §§ 130a V, 233 S. 1, 234 II 1
Sicherung der Eingangsbestätigung im beA
BGH Beschluss vom 30.3.2023 - Ill ZB 13/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1737

  1. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsaktengelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

    Leitsatz des Autors der NJW

  2. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er habe „den Zugang bei Gericht laut dem beA-System als, „erfolgreich' zur Kenntnis genommen", ist zur Glaubhaftmachung des Eingangs des Fristverlängerungsantrags ungenügend.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

  3. Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte verpflichtet ist, die ihm zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (elektronischer Export, Ausdrucken oder Screenshot) dafür zu nutzen, dass die angeblich von ihm optisch wahrgenommene Eingangsbestätigung dauerhaft auch für Dritte lesbar erhalten bleibt.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

ZPO § 130a Abs. 5 Satz 2, § 233 Satz 1 (B, Fd, Gc), § 520
Inhaltskontrolle der übermittelten Schriftsätze über beA
BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22 - LG Berlin
AG Charlottenburg


Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)  erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO  auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).


Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 130a V 2, 233 S. 1, 520
Vergabe eines sinnvollen Namens der per beA zu übermittelnden Datei
BGH Beschluss vom 21.3.2023 - VIII ZB 80/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1668

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH NJW 2020, 1809 Rn. 16; NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).

Leitsatz des Autors der NJW

StGB § 266a I, II
Abhängige Beschäftigung von Rechtsanwälten und „Freier Mitarbeitervertrag“
BGH Urteil vom 8.3.2023 - 1 StR 188/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2357

  1. Für die Abgrenzung von sogenannten scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.

  2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a I und II StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.


Leitsatz des Autors der NJW

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