§§ 3, 14, 45 Abs. 1 RVG; § 73 a SGG; §§ 114 Abs. 1 S. 1, 119 ZPO; § 242 BGB
Kein Vergütungsanspruch bei Erhebung einer aussichtslosen Klage gegen erklärtes Interesse des Auftraggebers

LSG Niedersachsen-Bremen; Beschl. v. 14.7.2021 - L 7 AS 26/20 B
Fundstelle: AGS 2021, S. 517

Ein Prozessbevollmächtigter, der eine gegen das ausdrücklich erklärte Interesse seines Auftraggebers gerichtete Klage einreicht, welche zudem von Beginn an aussichtslos war, hat keinen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegenüber seinem Auftraggeber und der Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

Das im Gesetzgebungsverfahren stark umstrittene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt. Das sog. Legal Tech-Gesetz soll einen Regelungsrahmen für Legal Tech-Anbieter schaffen, die auf der Grundlage einer Inkassoerlaubnis Rechtsdienstleistungen für Verbraucher anbieten.

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im kommenden Jahr in Kraft treten. Nachdem der Bundestag die sog. Große BRAO-Reform am 10.6.2021 verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 25.6.2021, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Seit Oktober 2020 veröffentlicht die BRAK die Podcast-Reihe „(R)ECHT INTERESSANT!“ zu anwaltsspezifischen Themen mit interessanten Gesprächspartnern aus Politik, Justiz und Anwaltschaft.

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SGB VI §§ 6, 231 II; SGB IV § 7 I 1; BRAO § 46 b III
Befreiungsbescheid für Syndikus bei Tätigkeitswechsel im Arbeitsverhältnis
BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R
Fundstelle: NJW 2022, S. 267

  1. Eine wesentliche Änderung der Beschäftigung, die zur Erledigung einer tätigkeitsbezogen erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Sydikusrechtsanwälte führt, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Spezifika der Beschäftigung, für die ursprünglich die Befreiung erteilt wurde, in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.
  2. Betriebsübergänge, Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen oder Formwechsel sind bei unveränderter Tätigkeit keine wesentlichen Änderungen.


Leitsatz der Redaktion

 

 

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