Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung

RVG § 33; RVG VV Nr. 1000; FamGKG §§ 41, 45

OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 - 10 WF 205/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 446 ff.

1.

Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

2.

Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 7000; RVG § 17 Nr. 10

Gesonderte Berechnung der Dokumentenpauschale im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 Ws 10/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 383 ff.

 

 

Die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV ist im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren gesondert zu berechnen.

Leitsatz der Schriftleitung dre AGS

GKG § 48 Abs. 1, ZPO §§ 3 HS 1, 9 Satz 1

Streitwert bei Kündigung eines Bausparvertrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 8 W 25/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 430 f.

Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2

Beiordnung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2015 - 13 WF 85/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 409 f.

 

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger spricht eine generelle Vermutung dafür, dass der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Antragsgegner ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage sein werde, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen. Die eingeführten Formulare verweisen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 II, 44; BerHG §§ 2 II, 6 I; RVG VV Nr. 2508

Beratungshilfe für Trennung und Scheidung

OLG München, Beschluss vom 26.02.2015 - 11 WF 1738/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 2435 f.

 

 

  1. Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier nach den
    §§ 2 II, 6 I BerHG, § 44 RVG in Verbindung mit Nr. 2500 ff. VV-RVG abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ im Sinne von § 15 II RVG vorliegen.4
  2. Es sind dies die Komplexe:

-   Scheidung an sich;

-   persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht);

-   Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie

-   finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung

(Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

3.  Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte (zuletzt etwa OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2014, 1351 mwN).

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Nrn. 3104, 3105

Volle Terminsgebühr trotz Säumnis des Gegners

OLG Jena, Beschluss vom 19.01.2015 - 1 W 18/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 323 ff.

 

 

Eine volle Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV fällt auch dann an, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage erörtert. Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 43; BGB § 305c

Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Strafprozessvollmacht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015-2 Ws 426/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 256 f.

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gem. § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

Leitsatz des Gerichts

GKG KostVerz. Nr. 9003

Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt durch externen Postdienstleister

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.03.2015- 1 Ws 87/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 235

Die Aktenversendungspauschale fällt auch nach der durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.07.2013 (BGBl. I, S. 2586) erfolgten Neufassung des Auslagentatbestandes der Nr. 9003 KV-GKG an, wenn auf Ersuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Antragsrücknahme gegen Verzicht auf Kostenerstattung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2015 - 6 WF 22/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 168

In Fällen, in denen ein verfahrensleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Das Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung kann durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 3, 9; GKG § 67 Abs. 1

Antrag auf Feststellung des Fortbestands eines Krankentagegeldversicherungsvertrags

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2015 - 8 W 189/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 228 f.

Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrags zum Gegenstand hat, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, beträgt das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Seite 16 von 78