RVG §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1; VV RVG Nr. 4143

Vertretung gegen mehrere Nebenkläger im Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 227 f.

  1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt.

  2. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten
    und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

  3. Es bleibt offen, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2013 - 6 WF 129/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 166

 

Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BGB § 546a Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 259

Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 32/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 184 f.

Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gem. § 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.

Leitfaden der Schriftleitung der AGS

BGB § 1684; FamFG § 156 Abs. 2; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Einigungsgebühr für Zwischeneinigung im Umgangsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2014 - 6 WF 16/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 269 ff.

Eine Einigungsgebühr kann auch durch eine Zwischenvereinbarung über das Umgangsrecht ausgelöst werden, die eine abschließende Entscheidung des Gerichts nicht erspart.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 56

Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung

OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 WF 210/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 144 f.

1.
Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt er damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.

2.
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 115; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Abs. Nr. 5, Abs. 3 S. 1

Eigener Pkw als einzusetzendes Vermögen

OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2013 - II-2 WF 145/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 81 ff.

 

1.

Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 u. 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

2.

Die Veräußerung eines Pkw stellt dann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 45 ff., 55; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

Keine Festsetzung der Umsatzsteuer für beigeordneten Prozesskostenhilfeanwalt bei Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei

OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2013 - 2 W 217/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 80 f.

 

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50; VersAusglG § 51

Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2013 - II-2 WF 4/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 76

Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§ 15 Abs. 2 Satz 2 RVG a.F.; Nr. 3200, 3201 VV RVG; § 91 Abs. 1 ZPO

Anfall und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2013 - 6 WF 237/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 111 f.

 

1.

Da der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG für jeden Rechtszug gesondert entsteht, muss der Rechtsanwalt sich auch für jeden Rechtszug gesondert mandatieren lassen.

2.

Nur der für das Beschwerdeverfahren mandatierte und also im Beschwerdeverfahren zulässiger Weise tätig gewordene Rechtsanwalt kann Gebühren beanspruchen.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 56

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2013 - 2 W 235/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 142 ff.

Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr nur dann anzurechnen, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Seite 20 von 78