RVG § 15 Abs. 5 S. 2

Keine erneute Vergütung für beigeordneten Rechtsanwalt nach Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.01.2013 – 15 WF 363/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 123 ff.

Wird ein Ehescheidungsverfahren von beiden Beteiligten nicht betrieben und hat der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eine Vergütung erhalten, erhält er dieselbe Vergütung nicht noch einmal, wenn das Verfahren mehrere Jahre später fortgeführt wird; die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG findet keine Anwendung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003; ZPO § 299; StPO § 147

Aktenversendungspauschale auch bei Versendung über Gerichtsfach

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.01.2013 – 14 W 19/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 83 f.

 

Die Pauschale für die Versendung von Akten schuldet der antragstellende Rechtsanwalt auch dann, wenn er die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aus seinem Gerichtsfach abholen lässt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

FamFG § 76

Keine Beiordnung für Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.12.2012 – 5 W 406/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 71 f.

 

Zur Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft kommt grundsätzlich keine Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 1

Erstattungsfähige Kosten des Antragsgegners bei verspäteter Kenntnis der Antragsrücknahme

OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2012 – II-6 WF 103/12, Fundstelle: AGS 2013, S. 150 f.

Erlangt der Antragsteller erst nach erfolgter Mandatierung eines Verfahrensbevollmächtigten und dessen Fertigung des Erwiderungsschriftsatzes von der Antragsrücknahme Kenntnis, ist die volle Verfahrensgebühr entstanden. Diese Kosten sind auch i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen und daher zu erstatten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 a, 50, 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2, 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 3100

Anrechnung vorgerichtlicher Zahlungen der späteren PKH-Partei auf die PKH-Vergütung des Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2012 – 14 W 360/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 75 ff.

 

Eine vorprozessuale Geschäftsgebühr, die an den späteren PKH-Anwalt gezahlt wurde, ist nicht vorrangig auf dessen nach § 49 RVG zu berechnende PKH-Verfahrensgebühr, sondern gem. § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Nur soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag zwischen Prozesskostenhilfevergütung und Regelvergütung übersteigt, kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse festzusetzenden Anspruch in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VersAusglG §§ 33 ff.; FamGKG §§ 50, 59; RVG § 32

Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.05.2012 – 9 WF 37/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 90 f.

 

  1. Der Verfahrenswert in Verfahren, die auf Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts gerichtet sind, bemisst sich nach § 50 FamGKG, da es sich um ein Versorgungsausgleichsverfahren handelt.

  2. Der Verfahrenswert beträgt je Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten und nicht 20 %, da es sich nicht um Ausgleichsansprüche nach der Scheidung handelt.
  3. Bedeutung und Aufwand der Verfahren gerichtet auf Anpassung wegen Unterhalts rechtfertigen die Verdopplung des nach § 50 Abs. 1 S.1 1. Hs. FamGKG ermittelten Verfahrenswerts, um Aufwand und Bedeutung der Verfahren angemessen Rechnung zu tragen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 44 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4

Umfang der Angelegenheit in Familiensachen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 W 379/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 589 ff.

Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Trennung, Scheidung und Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe

- Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,

- finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterecht,

  Vermögensauseinandersetzung),

jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, sodass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15, 16 Nr. 4; VV RVG Nrn. 2500 ff.

Umfang der Beratungshilfe in Familiensachen

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2012 – I-3 Wx 189/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 591 f.

Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für „Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten“ beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge und Hausrat) begründen.

KostO §§ 107, 130, 30, 31, 32; FamFG § 81; RVG § 33

Berechnung des Gegenstandswerts im Erbscheinsverfahren  OLG Bremen, Beschl. v. 09.10.2012 – 5 W 35/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 304 ff.

1.   Der Gegenstandswert im Erbscheinverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich etwaiger (Voraus-) Vermächtnisse. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist sodann das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt.

2.   Bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter kann über deren Kostentragungspflicht entsprechend § 81 FamFG entschieden werden.

3.   Für die zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert für den jeweiligen Beteiligten ebenfalls nach dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dem maßgeblich auf den jeweilig geltend gemachten Erbteil abzustellen ist.

4.   Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann daher unterschiedlich hoch ausfallen. Für letztere ist er auf Antrag gesondert nach § 33 RVG festzusetzen.

Leitsatz de Schriftleitung AGS

VV RVG Nr. 1000, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung; keine Einigungsgebühr bei bloßer Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung

OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2012 – II-6 WF 46/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 562 f.

  1. Stimmt in einem Verfahren auf Übertragung der alleinigen Sorge der eine Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.
  2. Entscheidet das FamG ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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