ZPO § 91 Abs. 1

Kostenerstattung für einen nach Klagerücknahme eingereichten Klageabweisungsantrag

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2013 – 8 W 62/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 439 ff.

Erlangen die Beklagten Kenntnis von der Klagerücknahme und informieren sie hierüber nicht zeitnah ihre Prozessbevollmächtigten, können sie nicht die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV für die Einreichung einer Klageerwiderung nach Eingang der Klagerücknahme beanspruchen. Innerhalb von sechs Tagen nach Absendung der Klagerücknahme an die Beklagten kann eine Information ihrer Prozessbevollmächtigten erwartet werden. Es kann aber eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV erstattungsfähig sein.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91; RVG VV Nr. 3101

Antragsrücknahme vor Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Antragsgegner

OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2012 – II-6 WF 197/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 253 f.

Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag bereits zurückgenommen ist, steht dies der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich entgegen.

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Keine Terminsgebühr bei unterbliebener Ladung des Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2012 – II-6 WF 83/12 Fundstelle: RVGreport 2013, 230 f.


Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 56 Abs. 2 S. 3, 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung; keine Übernahme vermeidbarer Mehrkosten aus der Landeskasse

OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2013 – 6 WF 254/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 226 ff.

  1. Streiten die Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder und treffen sie dann in diesem Verfahren eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, so löst dies noch keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus.

  2. Der Verstoß gegen die Obliegenheit, keine vermeidbaren Kosten zu verursachen ist im VKH-Festsetzungsverfahren zu beachten und kann zum Wegfall der zu viel verursachten Gebühren und Auslagen führen (hier: Einleitung mehrerer Kindschaftssachen bei Geschwistern).

Leitfaden der Schriftleitung AGS

RVG §§ 42, 51

Begriff des Verfahrensabschnitts

OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2013 – III-5 RVGs 108/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 269 ff.


Das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszugs gelten als Einheit und bilden damit einen einheitlichen Verfahrensabschnitt

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG VV Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3500

Vergütung für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Familiengerichts

OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2013 – 6 WF 55/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 171 ff.


Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts entsteht dem Anwalt nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.


Leitsatz der Schriftleitung AGS


BerHG §§ 2 Abs. 2, 6; RVG § 44

Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten

OLG Schleswig, Beschl. v. 25.04.2013 – 9 W 41/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 301 ff.


  1. Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs „Angelegenheit“ entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.

  2. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:

  • Scheidung als solche,
  • persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  • Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
  • Finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 1; BGB §§ 670, 675

Vorschussanspruch des PKH-Anwalts für Privatgutachtenkosten

OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013 – 25 W 94/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 307 ff.

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Antrags erforderlich sind, z. B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG zu gewähren.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG §§ 48 Abs. 1, 3, 51; ZPO § 9; BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2

Verfahrenswert eines Antrags auf laufende Nutzungsentschädigung

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2013 – 13 WF 515/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 287 f.

Der Verfahrenswert eines Antrags auf laufende Nutzungsentschädigung während der Trennung berechnet sich grundsätzlich nach dem Regelwert des § 48 Abs. 1 FamGKG und beträgt 3.000,00 EUR.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 41, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3, 6

Streitwert einer Klage au Herausgabe und Beseitigung von Baulichkeiten

KG, Beschl. v. 19.11.2012 – 8 W 80/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 141 f.

 

Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten (im Anschluss an OLG Hamburg NZM 200, 1228).

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

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