Erprobung des Online-Verfahrens vor den Amtsgerichten startet
Anwendungsbereich und Rolle der Länder
Das Online-Verfahren wird als alternative Verfahrensart für Zivilverfahren vor den Amtsgerichten eingeführt, wenn der Streitwert 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) nicht übersteigt. Welche Amtsgerichte teilnehmen und wann die Erprobung beginnt, bestimmen die Landesregierungen per Rechtsverordnung. Neu ist, dass die Länder die Erprobung auch auf Streitigkeiten nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) beschränken können. Diese Einschränkung geht auf einen Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren zurück.



