Bei einem Rechtsanwalt, der regelmäßig Gerichtstermine in einem weiten Umkreis von seiner Kanzlei wahrnehmen muss, ist in Anwendung von § 2 IV BKatV von einem Fahrverbot abzusehen, weil die Abordnung eines Fahrverbots den Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben erheblich beeinträchtigten würde.

AG Potsdam, U. v. 26. Juni 2002 – 73 OWi 421 Js 9093/02 (300/02)
(Fundstelle: NJW 2002, 3342 f.)
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1. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
2. ...

LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.

2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.

 

1.Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen. 2.Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.

1. Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.
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OLG Hamm, U. v. 18. Juni 2002 – 28 U 3/02

1.
Die Angemessenheit eines vereinbarten (Pauschal-)Honorars ist gem. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO nicht ausschließlich nach einem bestimmten Vielfachen der gesetzlichen Gebühr, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände, auch des Zeitaufwandes, zu beurteilen.

2.
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaubt dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze. Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum, so das Gericht, die gesetzlichen Gebühren zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars zum Vergleich mit herangezogen. Sie würden aber nicht den ausschließlichen Ausgangspunkt der Betrachtung und die allein maßgebliche Vergleichsgröße darstellen. § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO spreche ausdrücklich von der Berücksichtigung „aller Umstände“, und nicht nur von einem bestimmten festen Verhältnis zu den gesetzlichen Gebühren. Allgemein sei anerkannt, dass eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten.

Die Höhe der gesetzlichen Gebühren sei daher nicht ausschließlich maßgebend, weil sie, gerade auch im Strafverfahren, mitunter kein angemessenes Entgelt darstelle. Soweit daher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertreten werde, ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache führe nicht zur Unangemessenheit des Honorars, erlaube dies nicht den Rückschluss auf eine allgemein verbindliche Höchstgrenze.

Bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen sei deren Angemessenheit auch im Hinblick auf den erforderlichen Zeitaufwand und einen sowohl die Reputation/Qualifikation des Anwalts, als auch dessen Gemeinkosten berücksichtigenden Stundensatz zu beurteilen. Ein Stundensatz von 500,00 DM erscheine nicht als unangemessen. Dieser könne auch für Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen der Anwalt keine spezifisch juristischen Leistungen erbringt (z. B. Fahrt- und Wartezeiten), denn wer diese Zeit eines Anwalts in Anspruch nimmt, halte ihn davon ab, anderer gewinnbringender Tätigkeit nachzugehen.

Auch der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars. Rechtfertigt sich die vereinbarte Vergütung nicht schon mit Blick auf ein übliches Zeithonorar, kann entsprechend der weiteren Bemessungsfaktoren (Bedeutung der Angelegenheit etc.) auf die Faustformel der Instanzrechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das 5- bis 7-fache jedenfalls noch nicht zur Unangemessenheit des Honorars führt.  

1.Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist. 2.Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.  

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.
2. ...

LG Schleswig, B. v. 18. Juni 2002 - 9 W 53/02 (LG Itzehoe - 6 0 341/01)
(Fundstelle: OLG Report Schleswig, 355)
1.
Im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattende Anwaltskosten liegen nicht vor, wenn der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist.

2.
Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots, das einen als ehrenamtlichen Richter an einem Anwaltsgericht tätigen Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trifft, auf dessen Sozius nach § 45 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt, die das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen; dem steht lediglich gleich, wenn sich der Sozius trotz evidenter Anhaltspunkte der Kenntnisnahme solcher Umstände verschließt.

 

1. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO. 2. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, so dass zunächst die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO und sodann des § 105 BRAGO ausgelöst werden.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO ....

AG Rheinbach, U. v. 11. Juni 2002 – 3 C 403/01

(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 2002, S. 225 ff.) 1.
Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verkehrsdelikts ein und gibt sie die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde abgibt, verdient der Rechtsanwalt, der an der Einstellung mitgewirkt hat, die Gebühr gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO.

2.
Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, so dass zunächst die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO und sodann des § 105 BRAGO ausgelöst werden. Das Gericht hatte über die gesetzliche Vergütung des Prozessbevollmächtigten zu entscheiden, nachdem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen des Verdachts der Fahrerflucht gem. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt, die Sache zwecks Ahndung einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit gem. § 43 OWiG an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen worden war.

Nach Auffassung des Gerichts löst die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine volle Gebühr nach den §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus. Die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf Grund des Umstandes, dass die Ermittlung keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gebe, sei nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Verfahrenseinstellung i. S. v. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Sache wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten an die Bußgeldbehörde abgegeben wird. Die Regelung des § 84 BRAGO stehe im 6. Abschnitt der BRAGO und damit in dem Abschnitt über die Gebühren in Strafsachen, so dass schon nach systematischen Gesichtspunkten das in § 84 BRAGO erwähnte „Verfahren“, also das Strafverfahren bzw. das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, bezogen auf Straftaten, gemeint sei.

Der Einwand, wegen der Abgabe der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde liege keine endgültige Einstellung vor, trage nicht. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren handele es sich nicht um „dieselbe Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Von einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne könne nur ausgegangen werden, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche oder Vorwürfe der gleiche, einheitliche Rahmen eingehalten wird und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht. An einem gleichen, einheitlichen Rahmen fehle es im vorliegenden Falle, denn dieser würde durch die Verfahrensordnungen, die beteiligten Behörden und die verschieden zu qualifizierenden Unrechtsvorwürfe der in den Verfahren abzuhandelnden Tat vorgegeben. Strafverfahren und Bußgeldverfahren seien unterschiedliche Verfahrensarten vor zwei verschiedenen staatlichen Einrichtungen, denen auch unterschiedliche Verfahrensordnungen zugrunde liegen. Die BRAGO trage den getrennten Verfahrensordnungen dadurch Rechnung, dass sie die Gebühren für verschiedene Verfahren auch in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes regelt. Für das Strafverfahren bestimme § 87 BRAGO, dass durch die Gebühren nach den §§ 83 ff. BRAGO die gesamte Tätigkeit des RA als Verteidiger abgegolten wird, damit konkretisiere aber § 87 BRAGO den Begriff „dieselbe Angelegenheit“ des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO dahingehend, dass als solch eine Angelegenheit allein die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Strafverfahren zu sehen ist. Die Tätigkeit des RA als Verteidiger im Bußgeldverfahren sei demgegenüber innerhalb der BRAGO in einem anderen, dem 7. Abschnitt geregelt und insoweit von § 87 BRAGO nicht umfasst, so dass diese Tätigkeit nicht mit der Gebühr im Strafverfahren abgegolten sein soll.

Der fehlende einheitliche Rahmen werde auch nicht dadurch überwunden, dass der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten möglicherweise ein einheitlicher Auftakt zugrunde liegt. Dieses Kriterium sei nicht geeignet, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, Ordnungswidrigkeiten bzw. Bußgeldverfahren und Strafverfahren zu trennen, zu übergehen. Liege bereits eine konkrete Wertung des Gesetzgebers im Rahmen eines Regelwerks vor, so sei diese auch und gerade bei der Auslegung einzelner Begriffe zugrunde zu legen. Dies zeige auch die anerkannte Handhabe der Abrechnung zivilrechtlicher Angelegenheiten, die sich aus einer Verkehrsstrafsache oder Ordnungswidrigkeit ergeben. Trotz in der Regel umfassender Bevollmächtigung seien die Gebühren für die Tätigkeit in solchen Angelegenheiten unstreitig von den in §§ 83 ff. BRAGO festgesetzten Gebühren nicht umfasst und unabhängig von diesen gesondert geltend zu machen.

Auch das mögliche Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts reiche allein für die Annahme des Vorliegens „derselben Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht aus. Aus einer einheitlichen strafprozessualen Tat i. S. v. § 264 Abs. 1 StPO ergebe sich nicht zwingend „dieselbe Angelegenheit“ i. S. v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Da die BRAGO erkennbar nach Verfahrensarten unterscheide, sei ein Begriff aus einer dieser Verfahrensarten gerade nicht geeignet, einen einheitlichen, unterschiedliche Verfahrensarten umfassenden Gebührentatbestand im Rahmen der BRAGO zu begründen. Es verbleibe vielmehr bei der vom Gesetzgeber getroffenen, insbesondere auch in § 87 BRAGO ausgedrückten Wertung als getrennt zu verfolgende und abzurechnende Angelegenheiten.

Da es sich also bei dem eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Bußgeldverfahren um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, stehe den Prozessbevollmächtigten für deren Tätigkeit in dem nachfolgenden Bußgeldverfahren eine Gebühr nach den §§ 105 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 84 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO zu, denn danach könne im Bußgeldverfahren bei Rücknahme des Einspruchs die volle Gebühr i. S. v. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO berechnet werden. § 84 Abs. 2 BRAGO gelte nach richtiger Ansicht schon ausweislich des Wortlauts von § 105 BRAGO auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.

1. Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.

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AGH Hamm, U. v. 7. Juni 2002 – 2 ZU 2/02 AGH/NW(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.) 1.
Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.

2.
Nicht sozietätsfähige Personen dürfen auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. § 8 BORA nicht geführt werden.

Der AGH Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine „Diplom-Verwaltungswirtin“ aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist.

Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die Regeln der Berufsordnung seien auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Die in der Kommentierung vertretene Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO Rdnr. 20 und 29), wonach eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der Berufsordnung fehle, da in § 59 m Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst sei festzuhalten, dass die BORA jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte gelte. Diese seien zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, die gem. § 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Da gem. § 59 e Abs. 3und § 59 f Abs. 1 BRAO Gesellschafter und Geschäftsführer der Anwalts-GmbH mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen, bestehe auch die tatsächliche Möglichkeit, diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem Grunde bedürfe es einer eigenen Berufsordnung für die GmbH nicht. Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des § 59 b BRAO anwendbar. Eine Begründung für das Aussparen der RA-GmbH im Rahmen der Berufsordnung sei nicht ersichtlich. Es handele sich um ein Versehen des Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu anderen Zusammenschlüssen fehle.

Auch § 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit mit Personen, die nicht sozietätsfähig im Sinne des § 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei auf eine Anwalts-GmbH anwendbar. Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine Personengesellschaft nicht, sei nicht ersichtlich. Auch werde § 8 BORA nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die Einschränkung auf „sozietätsfähige Berufe“. Dies führe jedoch nicht dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht sozietätsfähige Angestellte in den Briefbogen aufgenommen werden dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit kundgeben darf, werde grundsätzlich in § 8 BORA geregelt.

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