VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104;  ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VwGO § 173 S. 1
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 21 ff.

  1. Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV V. m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
  1. Zu den Voraussetzungen einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.
  1. Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Nicht nur angesichts der Covid-19-Pandemie gewinnt die Möglichkeit, gerichtliche Verhandlungen per Videosystem durchzuführen, zunehmend an Bedeutung. Die Ausstattung der nordrhein-westfälischen Gerichte ist daher in den letzten Monaten erheblich ausgebaut worden.

§ 3a Abs. 2 RVG a. F. (§ 3 Abs. 3 RVG n. F.); §§ 397, 402, 411 Abs. 4 S. 2 ZPO
Keine Ladung des Kammervorstands zur Gutachtenerläuterung
LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2021 - 20 S 97/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 576

Bei einem nach dem RVG einzuholenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich nicht um ein Gutachten i. S. d. ZPO, sodass eine Ladung des Gutachters zur Erläuterung des Gutachtens nicht in Betracht kommt.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§§ 15 Abs. 4, 48 Abs. 6 S.1 RVG
Gebührenrechtliche Auswirkungen der rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung
AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 - 202 Ds (211 Js 11318/ 21) 235/21

Fundstelle: AGS 2021, S. 548

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits entstandene Gebühren.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Die Gerichtsvollziehergebühren werden linear um 10 % erhöht. Der Bundesrat billigt in seiner Sondersitzung am 17.9.2021 eine entsprechende Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, die als Teil des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom Bundestag beschlossen worden war. Die Änderung geht auf eine Initiative des Bundesrats aus dem Mai 2021 zurück.

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 17.9.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten. Es richtet sich insbesondere auch an Organisationen, die häufiger an

ZPO § 130 a V
Sorgfaltspflichten bei Versendung über beA
BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - VII ZR
Fundstelle: NJW 2021, S. 3471

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristge-gebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA erfordern die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a V 2 ZPO erteilt wurde.

Leitsatz der Redaktion

 

 

OWiG § 107 Abs.; GKG KV Nr. 9003
Teilweise geschwärzte Akte und Aktenversendungspauschale
AG Leipzig, Beschluss vom 24.09.2021 - 220 OWi 2822/20
Fundstelle: AGS 2022, S 139 f.

Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist nicht zulässig, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt (hier: Schwärzung der Namen anderer Betroffener derselben Ordnungswidrigkeit) zur Verfügung gestellt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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