§§ 18 Abs. 3, 34 EStG
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19
 
- Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34
 
   EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen   
   Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen   
   überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tättigkeit in dem bisherigen   
   örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive"  
   Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den  
   Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit
   steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend
   ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-
   Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).
- Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier
 
    Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige  
    Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten
    Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II       
   2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst  
   (gegen BMF).
 
Leitsatz des Verfassers