RVG § 33 Abs. 3 S. 1; StGB §§ 73, 73d Abs. 2
Gegenstandswert im Einziehungsverfahren
LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 – 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 407

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4241 VV ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven  Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffen hingegen ist insoweit ohne Belang.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 72a Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 ZPO; Nrn. 3506, 3507 VV RVG
Zurückweisungsantrag vor Rechtsmittelbegründung
LAG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019 - 8 Ta 613/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 427

Bleibt die vom Rechtsbehelfsführer bereits begründete Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht gem. § 72a Abs. 1 ArbGG ohne Erfolg und hatte die Gegenpartei bereits einen Sachantrag gestellt oder zur Sache vorgetragen, kann diese im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig die Erstattung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Zurückweisungsantrag vor Begründung der Beschwerde gestellt war.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 45 Abs. l 48 RVG; Nrn. 1000, 3100, 3101 Nr. 2, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 W RVG; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 11a Abs. 1 ArbGG
Gebührenanspruch des auch für den Mehrvergleich beigeordneten Rechtsanwalts
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 5 - Ta 253/19
Fundstelle: RVGreport 2019, 419

Erfolgt eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auch für den Mehrvergleich, so umfassen die der Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelösten Gebühren. Hierzu gehören auch die Differenzverfahrensgebühr sowie die Differenzterminsgebühr, soweit die Voraussetzungen für deren Entstehen im Übrigen gegeben sind.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Nr. 1002 VV RVG
Erledigungsgebühr bei Erledigungserklärung
OVG NRW, Beschl. v. 9.7.2019 - 4 E 432/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 378

Gibt der Prozessbevollmächtigte im Verwaltungsrechtsstreit eine Erledigungserklärung ab, nachdem die beklagte Behörde von sich aus den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hat, fällt hierdurch eine Erledigungsgebühr nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung des RVGreports

 

 

§§ 11a Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG; §§ 80, 81, 120a, 121, 127 ZPO; § 48 BRAO
Vertretungspflicht im Nachprüfungsverfahren
LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 - 1 Ta 17/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 397

1.
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.

2.
Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss, der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.

3.
Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.

4.
Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v .§ 48 Abs. 2 BRAO dar.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§§ 14, 58 Abs. 3 RVG
Anrechnung von Zahlungen/Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung
OLG Koblenz, Beschl. v. 8.8.2019 - 2 Ws 224/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 421

Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der .,Höchstgebühr eines Wahlanwalts" bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

Nr. 1211 Nrn. 2 und 4 GKG KV; § 91a ZPO
Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Vergleich und Hauptsacheerledigung
OLG Hamm, Beschl. v. 26.7.2019 – 25 W 189/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 432

Schließen die Parteien in der Sache einen Vergleich, überlassen die Kostenentscheidung aber gem. § 91a ZPO dem Gericht, rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Ziff. 1211 KV GKG, auch wenn die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung verzichten. Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2 und 4 KV GKG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§§ 137, 464b StPO; § 104 ZPO
Erstattung der Kosten von mehreren Verteidigern
OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.6.2019 - 1 Ws 292/18
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 391

Dem Freigesprochenen sind die Kosten und Auslagen von zwei Wahlverteidigern zu erstatten, wenn seine Verteidigung im Hinblick auf Umfang, Schwierigkeit und Komplexität durch nur einen Wahlverteidiger nicht möglich war.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

Nrn. 1000, 1003 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV RVG
Einigungs- und Terminsgebühr bei einem Telefonat
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.6.2019 - 6 W 15/18
Fundstelle: RVGreport, S. 337

Ein vom Rechtsanwalt geführtes Telefonat mit dem Gegner, das allein die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand hat, führt nicht zur Entstehung einer Einigungs- und Terminsgebühr.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

§ 3a RVG; §§ 138, 242, 305 BGB
Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, Zeittaktklausel
OLG München, Urt. v. 5.6.2019 - 15 U 318/18 Rae
Fundstelle: RVRreport 2019, S. 374

1.
Die Vereinbarung einer pauschalen Mindestvergütung, die die gesetzlichen Gebühren um das Dreifache übersteigt, begegnet bereits als solche erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Differenzierung nach der Höhe des Gegenstandswerts wie auch nach der Komplexität des Mandats sowie nach Umfang und Schwierigkeit der zu erbringenden anwaltlichen Tätigkeit vermissen lässt.

2.
Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam. Die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei 6 Minuten anzusetzen sein.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

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